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5. Anspruchsbündelung

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Die Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen ist risikobehaftet und kann für Unternehmen schnell sehr teuer werden.121 Honorare für Anwälte und Sachverständige übersteigen den Anspruch auf Erstattung der Verfahrenskosten im Falle des Obsiegens häufig erheblich. Das Kostenrisiko steigt für den Kartellgeschädigten mit der Anzahl der Schädiger. Auch wenn er nur einen Kartellbeteiligten verklagt, wird dieser allen anderen Kartellbeteiligten den Streit verkünden.122 § 89a Abs. 3 Satz 2 GWB enthält nun jedoch eine Kostendeckelung bei Streitverkündungen auf insgesamt den Streitwert der Hauptsache, so dass das Risiko vom Gesetzgeber bewusst begrenzt worden ist. Hinzu tritt, dass der Geschädigte im Falle der Klageabweisung in vielen Jurisdiktion die vollen Kosten des Rechtsstreits trägt.123 Zudem kann es in bestimmten Fällen zur Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehungen oder zu „Vergeltungsmaßnahmen“ kommen. Um diese Risiken zu minimieren oder jedenfalls zu streuen, bieten sich verschiedene Möglichkeiten der Anspruchsbündelung an.

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

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