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a) Streitgenossenschaft

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Zunächst können Ansprüche im Wege der Streitgenossenschaft geltend gemacht werden. Die Geschädigten klagen dann in einem Rechtsstreit gegen die Kartellbeteiligten, ohne untereinander verbunden zu sein.124 Damit bleibt jeder Geschädigte Anspruchsinhaber und somit „Herr des Verfahrens“. Ferner verbessert ein streitgenossenschaftliches Vorgehen die Datenlage und bringt Synergien, insbesondere finanzieller Natur, bei der Beauftragung von Prozessvertretern und ökonomischen Beratern für die Gutachtenerstellung. Allerdings birgt ein solches Vorgehen auch die Gefahr, dass widerstreitende (wirtschaftliche) Interessen der Streitgenossen den Verfahrenserfolg gefährden. Zudem besteht das Risiko, dass das Gericht das Verfahren trennt. Zur Verfolgung und Durchsetzung von Massen- und Streuschäden wird die Streitgenossenschaft als ungeeignet angesehen.125

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

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