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6. Finanzierung

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Für die Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten können professionelle Prozessfinanzierer eingeschaltet werden, die gegen eine Gewinnbeteiligung im Obsiegensfall Kapital für die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche zur Verfügung stellen.159 Der Vorteil der Prozessfinanzierung liegt darin, dass, der Anspruchsinhaber bei einem solchen Modell kein Kostenrisiko im Unterliegensfall trifft und vorab kein Kapital für den Prozess zur Verfügung stellen muss, da alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten vorfinanziert und im Unterliegensfall vom Finanzierer übernommen werden. Dementsprechend tauchen dann auch keine Risiken in der Bilanz auf. Zur Sicherung der Prozessfinanzierung stehen verschiedene Akteure bereit. Das sind neben spezialisierten Prozessfinanzierern insbesondere auch Versicherer, Wagniskapitalgeber, und sog. „Claim Aggregators“. Prozessfinanzierer sind heutzutage in allen wichtigen Jurisdiktionen tätig. Neben großen internationalen Finanzierern aus dem angelsächsischen Raum gibt es in der Regel auch regionale Finanzierer. Spezialisierte Prozessfinanzierer wiederum sind teilweise selbst Tochtergesellschaften von Versicherern oder werden durch große institutionelle Investoren finanziert. Es ist zum Beispiel gängige Praxis, dass spezialisierte Prozessfinanzierer Fonds auflegen in die Investoren einzahlen und aus denen dann bestimmte Prozesse finanziert werden.

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Die Produktpalette der im Bereich der Prozessfinanzierung tätigen Akteure umfasst klassischerweise die Einzelfallfinanzierung, d.h. die Anspruchsdurchsetzung von Ansprüchen eines Kartellgeschädigten in einem Fall wird finanziert. Daneben wird aber auch eine Portfoliofinanzierung angeboten. Dabei wird die Durchsetzung gleichgelagerter Einzelansprüche, die entweder auf einem gleichen Sachverhalt fußen oder vergleichbare Rechtsfragen betreffen, einer Vielzahl von Geschädigten von einem Finanzierer zusammen abgedeckt. Denkbar wäre auch die Finanzierung des Portfolios eines Kartellgeschädigten für mehrere Fälle. Finanzierer sind in Einzelfällen auch bereit mehrere Einzelansprüche eines Anspruchsinhabers für verschiedene Fälle basierend auf einer (Rahmen-)Vereinbarung zu finanzieren, obgleich einige Ansprüche werthaltiger sind als andere. Ferner werden auch einzelne Ansprüche im Rahmen des Forderungskaufs erworben und ggf. gemeinsam geltend gemacht. Hierfür kommt die Nutzung eigens für das jeweilige Verfahren gegründeter Prozessvehikel in Betracht. Damit klagt ein marktfremdes Unternehmen die Ansprüche ein, so dass eine mögliche Belastung von Liefer- und Geschäftsbeziehungen vermieden werden kann. Dabei ist auch ein Kombinationsmodell aus Finanzierung und Abtretung möglich. Als Kaufpreis wird in der Regel nur ein symbolischer Betrag gezahlt. Im Erfolgsfall werden die Erträge dann abzüglich der nach einem Verteilungsschlüssel unter den Zedenten aufgeteilten Kosten und einer Aufwandspauschale an die Zedenten ausgeschüttet. Wird ein Klagevehikel durch einen externen Prozessfinanzierer unterstützt, muss sichergestellt werden, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.160 Daneben besteht auch grundsätzlich die Möglichkeit, über Prozessversicherer das Risiko im Unterliegensfall abzumildern. Eine sog. „After The Event“ (ATE)-Versicherung ist im angelsächsischen Raum gängige Praxis und wird inzwischen in Einzelfällen auch in Deutschland angeboten. Die ATE-Versicherung ist im Wesentlichen ein weiteres Instrument, das es den Parteien ermöglicht Prozessrisiken zu begrenzen und kann selbst noch während eines bereits laufenden Verfahrens abgeschlossen werden. Der Versicherer springt dann ein, wenn der Versicherungsnehmer in seinem Verfahren keinen Erfolg hat. Die Höhe der Deckung durch den Versicherer wirkt sich regelmäßig direkt auf die zu zahlende Versicherungsprämie aus. Zusätzlich ist für die Höhe der Prämie relevant, wann diese zahlbar wird. Die zu zahlende Prämie kann darüber hinaus danach abgestuft sein, in welchem Verfahrensstadium das versicherte (Gerichts-)Verfahren (erfolgreich) beendet wird. So kann die Prämie bis zu 50 % des versicherten Risikos betragen.

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

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