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Förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung

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Geregelt in § 3 Abs. 2 und Abs. 3 sowie in § 4a BauGB. Die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung ist ein Verfahrensschritt bei der Bauleitplanung. Nach dem Billigungs- und Auslegungsbeschluss ist der Entwurf eines Bauleitplans mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auf die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Fehler bei der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung führen regelmäßig zur Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Bauleitplans.

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