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Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
ОглавлениеGeregelt in § 3 Abs. 1 BauGB. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist der erste Teil der zweistufigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen. Die Gemeinde hat die Öffentlichkeit frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Eine bestimmte Form sieht das Gesetz dafür nicht vor. Der Öffentlichkeit ist aber in jedem Fall Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Lediglich unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB bzw. im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB, des beschleunigten Verfahrens nach § 13a oder § 13b BauGB kann von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen werden.