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Gemeinde

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Organisatorischer Oberbegriff i. S. d. Bayer. Gemeindeordnung, der Bayer. Verfassung und des Grundgesetzes in Abgrenzung zu Landkreisen und Bezirken. Funktional kann unterschieden werden zwischen kreisangehörigen und kreisfreien Gemeinden. Zu den kreisangehörigen Gemeinden gehören die Großen Kreisstädte; sie sind zumeist ehemalige kreisfreie Städte, die im Rahmen der Gebietsreform zu kreisangehörigen Städten wurden. Sie haben bestimmte Aufgaben erhalten und unterliegen im Bereich der übertragenen Aufgaben einer besonderen Fachaufsicht gem. Art. 115 Abs. 2 GO.

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