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Gemeingebrauch

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Dieser Begriff grenzt im Straßen- und Wegerecht das allgemeine, kollektiv bestehende Nutzungsrecht an öffentlichen Straßen von der sogenannten Sondernutzung, also einer besonderen, einzelfallbezogenen Nutzung ab. Vgl. Teil 4 1.6.1.

Praxiswissen für Kommunalpolitiker

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