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Freistellungsverfahren

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Geregelt in Art. 58 BayBO. Das Freistellungsverfahren lässt es zu, dass Vorhaben bis zur Grenze des Sonderbaus ohne Baugenehmigung entstehen dürfen, wenn

 sie im Geltungsbereich eines qualifizierten oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegen,

 sie den Festsetzungen des zugrundeliegenden Bebauungsplans nicht widersprechen – also ohne Ausnahme oder Befreiung zulässig sind – und auch die örtlichen Bauvorschriften einhalten,

 die Erschließung im Sinne des BauGB gesichert ist,

 es sich – vereinfacht ausgedrückt – nicht um Vorhaben handelt, die der Seveso III-Richtlinie (Gefahr schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen) unterliegen, und

 die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt.

Die Gemeinde kann allerdings durch örtliche Bauvorschrift festsetzen, dass das Freistellungsverfahren nicht auf bestimmte handwerkliche und gewerbliche Bauvorhaben angewendet wird.

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