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Fraktionszwang

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Wie für die Abgeordneten der Bundes- und Landesparlamente gibt es für kommunale Mandatsträger keinen förmlichen Fraktionszwang. Auch für sie gilt das sog. freie Mandat, das sie von Weisungen unabhängig macht. Im kommunalpolitischen Alltag ergeben sich allerdings ständig Situationen, die Rücksichtnahmen und indirekte „Zwänge“ begründen. Dadurch, dass sich eine Kommunalvertretung entsprechend dem Wahlergebnis strukturieren muss, entstehen mit den Fraktionen Organisationseinheiten, die verständlicherweise für ihr „Innenleben“ Regeln benötigen und aufstellen. Meist und größtenteils sind solche Regeln nicht in Geschäftsordnungen gefasst, was aber nicht bedeutet, dass sie wirkungslos oder zu vernachlässigen wären. Da sowohl von den Mitgliedern als auch von den Wählern als konstituierendes Merkmal einer Fraktion Gemeinsamkeit erwartet wird, entstehen für den einzelnen Mandatsträger vor allem beim Abstimmungsverhalten häufig faktische Zwänge. Verstöße gegen die damit erforderliche Fraktionsdisziplin können wegen ihres informellen Charakters grundsätzlich auch nur mit informellen Sanktionen „geahndet“ werden; nur im Ausnahmefall ist ein Fraktionsausschluss möglich.

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