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Gemeindebürger/Gemeindeeinwohner
ОглавлениеEs gibt zwei Arten von Gemeindeangehörigen: Gemeindeeinwohner und Gemeindebürger (vgl. Art. 15 BayGO). Gemeindeeinwohner ist jede Person, die in einer Gemeinde wohnt. Alter und Staatsangehörigkeit sind dabei bedeutungslos. Die Wohndauer spielt nur insofern eine Rolle, als es sich nicht nur um einen vorübergehenden Aufenthalt handeln darf wie bei einem Touristen oder einem auswärtigen Krankenhauspatienten. Die Wohnung ist dabei nicht identisch mit dem Begriff des Wohnsitzes. Demgegenüber ist der Begriff des Gemeindebürgers „anspruchsvoller“: Er ist an das Wahlrecht gekoppelt. Ein Gemeindebürger muss also Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich seit mindestens zwei Monaten mit dem Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen in der Gemeinde aufhalten und darf nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein (Art. 1 GLKrWG).