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Ausnahme

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Geregelt in § 31 Abs. 1 BauGB. Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die im Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Setzt die Gemeinde beispielsweise ein allgemeines Wohngebiet fest, sind die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgezählten Nutzungen – etwa Betriebe des Beherbergungsgewerbes oder Tankstellen – ausnahmsweise zulässig. Die Ausnahme wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens – oder bei genehmigungsfreien Vorhaben isoliert – von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.

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