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4. Unterscheidung nach der Regelungsdauer

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Weiterhin kann nach der Regelungsdauer differenziert werden. Damit ist jedoch nicht die Geltungsdauer einer Genehmigung gemeint, etwa einer Gaststättenerlaubnis. Diese Unterscheidung stellt vielmehr darauf ab, ob sich der VA in einer einmaligen Regelung erschöpft oder dauerhafte Rechtsfolgen bzw. ein dauerhaftes Rechtsverhältnis begründen soll. Viele VAe erschöpfen sich in einer einmaligen Regelung. Dies gilt etwa für die Aufforderung eines Polizisten an einen Verkehrsteilnehmer, an den Straßenrand zu fahren. Teilweise entfalten VAe aber auch Dauerwirkung. Zwei Fälle dieses Typs von VA sind denkbar: die Erzeugung dauernder Rechtsfolgen zum einen sowie zum anderen die Begründung oder Änderung eines dauernden Rechtsverhältnisses.

Beispiele:

Erster Fall: Die Festsetzung laufender Geldleistungen, zB einer Rentenzahlung durch einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger, oder die Zahlung von Sozialhilfe oder Wohngeld, §§ 2 ff WoGG (Sa. I Nr 385); es handelt sich um eine periodisch zu erfüllende Leistung, deren Höhe sich ändern kann (Rentenanpassung), die aber auch wegen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen oder der persönlichen Voraussetzungen entfallen kann (nach einem Lottogewinn entfällt der Anspruch auf Sozialhilfe), dann endet der DauerVA.

Zweiter Fall: Ernennung zum Beamten; Beförderung eines Beamten; Erteilung einer Gewerbeerlaubnis nach §§ 30 ff GewO; Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO[163]; Fahrtenbuchauflage[164]; Verkehrszeichen[165]; Kiesabbaugenehmigung[166].

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