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aa) Präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt

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Präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt gibt es, weil die Behörde vorweg prüfen soll, ob ein beantragtes Vorhaben den Vorschriften des öffentlichen Rechts entspricht. Wird diese Entsprechung festgestellt, muss die Behörde die Genehmigung erteilen. Das gesetzlich ausgesprochene Verbot steht somit unter dem Vorbehalt seiner Aufhebung bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen. Deshalb werden die einschlägigen Regelungen als präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt charakterisiert. Der Erlaubnisvorbehalt kommt sachlich nur dann zum Tragen, wenn Versagungsgründe für ein Erteilen der Genehmigung vorliegen.

Beispiele:

die Erteilung einer Baugenehmigung nach den Landesbauordnungen[189];
die Erteilung einer Anlagengenehmigung nach § 6 BImSchG.

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In formeller Hinsicht ist die positive Eröffnungskontrolle ein begünstigender VA; in materieller Hinsicht gibt dieser VA dem Bürger nichts, weil er das Gewollte ohnehin schon verfassungsrechtlich realisieren darf wegen der verfassungsrechtlichen Schutz genießenden allgemeinen Gewerbefreiheit bzw Unternehmerfreiheit[190] oder der Baufreiheit[191]. Diese materielle Seite der Eröffnungskontrolle bedingt mehrere Folgen: Die Ablehnung der Erlaubnis ist ein Eingriffsakt und unterliegt strikter gesetzlicher Bindung. Es ist Sache der Verwaltung, eine fehlende Genehmigungsvoraussetzung nachzuweisen.

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