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b) Vorläufige Verwaltungsakte

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Im Gegensatz dazu soll beim vorläufigen VA zumindest zunächst noch keine endgültige Regelung getroffen werden[153]. Der vorläufige VA ist teilweise gesetzlich normiert. So steht etwa die Steuerfestsetzung gemäß § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, und die Steuerfestsetzung erfolgt gemäß § 165 AO vorläufig. Die Bezeichnung als vorläufiger VA ist allerdings erst spät in den juristischen Sprachgebrauch eingeführt worden[154]. Dieser Spezialfall des VA charakterisiert die Vorläufigkeit – also zeitliche Begrenztheit – einer behördlichen Entscheidung. Dem Adressaten der behördlichen Entscheidung ist erkennbar, dass die Behörde die vorläufige durch eine endgültige Regelung ersetzen wird. Um keinen vorläufigen VA handelt es sich bei der Zusicherung; denn auch sie entfaltet eine – wenn auch gegenüber einem „endgültigen“ VA durch § 38 Abs. 3 abgeschwächte – Bindungswirkung (s.o. Rn 317).

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Die Rechtsprechung erlaubt den vorläufigen VA darüber hinaus auch ohne explizite gesetzliche Regelung[155]. Der zentrale Grund für die Anerkennung der Figur liegt darin, dass bei einer unter Vorbehalt stehenden Regelung der Vertrauensschutz nach § 48 nicht eingreift (dazu ausf. Rn 612 ff)[156]. Genau an diesem Punkt setzt auch die berechtigte Kritik der Literatur an[157]. Denn es widerspräche der Wertung des Gesetzgebers, wenn durch die schlichte Einarbeitung eines Vorbehalts der gesetzlich vorgesehene Vertrauensschutz ausgehebelt werden könnte. Zudem sprechen gute Gründe dafür, dass zumindest bei belastenden Maßnahmen eine explizite gesetzliche Regelung erforderlich ist[158]. Auch nach der Rechtsprechung sind vorläufige VAe nicht nach Belieben anwendbar, sondern nur, wenn eine bestehende Ungewissheit hierzu einen sachlichen Grund gibt; solche VAe dürfen auch nicht beliebig lang aufrechterhalten werden; es bedarf einer unverzüglichen Nachprüfung, sobald ein Vorbehaltsgrund entfällt[159]. Der Behörde dürfen keine Vorteile aus einer Verzögerung der Aufhebung solcher VAe erwachsen (zB Zinsen nach § 49a Abs. 3)[160].

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