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c) Zusammentreffen beider Wirkungen

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Begünstigende und belastende Wirkungen können in einem VA zusammentreffen. Insoweit sind zwei Fälle zu unterscheiden: Beide Wirkungen treten in einer Person ein, die Wirkungen zeigen sich bei verschiedenen Personen.

Für den ersten Fall – beide Wirkungen in einer Person – zwei unterschiedliche

Beispiele:

A erhält eine Baugenehmigung, diese ist damit verbunden, eine bestimmte Summe Geld als naturschutzrechtliche Ersatzzahlung zu entrichten, s. § 15 Abs. 6 BNatSchG (Sa. I Nr 880)[129] sowie Landesrecht; B beantragt Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34 SGB XII in Höhe von € 100, erhält aber nur € 50.

In beiden Beispielsfällen wird der Antragsteller begünstigt (Baugenehmigung, Hilfe); im ersten Beispielsfall ist das Erlangte mit einer Rechtspflicht belastet, im zweiten Fall entspricht das Erlangte nicht vollständig dem Beantragten, darin ist die Belastung zu sehen. Solche Verwaltungsakte mit begünstigender und belastender Wirkung gegenüber dem Adressaten werden als VAe mit Doppelwirkung bezeichnet[130].

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Treten die beiden Wirkungen bei verschiedenen Personen ein, so werden solche Regelungen in Anlehnung an die Bestimmung der §§ 80, 80a VwGO zwar teilweise ebenfalls als VAe mit Doppelwirkung bezeichnet[131]. Allerdings erscheint die Bezeichnung als VA mit Drittwirkung vorzugswürdig, da sie deutlicher zum Ausdruck bringt, dass die Wirkungen bei verschiedenen Personen eintreten[132]. Für den VA mit Drittwirkung sind ebenfalls zwei Varianten zu unterscheiden: Nach der ersten Variante tritt die Begünstigung beim Adressaten ein, die Belastung bei anderen:

Beispiel:

A erhält die Genehmigung für den Bau eines zehngeschossigen Hochhauses, seinen Nachbarn wird die Sonne fehlen.

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Nach der zweiten Variante tritt die Belastung beim Adressaten ein, die Begünstigung bei anderen:

Beispiel:

A wird verpflichtet, sein Hochhaus abzureißen, die Sonne kann wieder die Nachbargärten bescheinen.

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