Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Franz-Joseph Peine - Страница 262

a) „Endgültige“ Verwaltungsakte

Оглавление

377

Darüber hinaus ist nach der Regelungsintention zu unterscheiden zwischen vorläufigen und „endgültigen“ VAen. Der Begriff der Endgültigkeit darf hier aber nicht in einem absoluten Sinne (miss-)verstanden werden. Denn auch nach ihrem Erlass können VAe grundsätzlich aufgehoben werden (dazu ausf. § 15). Gemeint ist vielmehr, dass der VA zumindest zunächst eine abschließende Regelung treffen möchte. Dies ist regelmäßig der Fall.

Allgemeines Verwaltungsrecht

Подняться наверх