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a) Begünstigende Verwaltungsakte

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Der begünstigende VA ist in § 48 Abs. 1 S. 2 legaldefiniert: ein VA, „der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat“. Ein „Recht“ iSd Legaldefinition ist die Begründung oder Bestätigung einer „Rechtsposition“, die für den Inhaber mit Ansprüchen verbunden ist. Ein begünstigender VA wird oftmals, wenn auch nicht notwendig, als „Genehmigung“ bezeichnet[126].

Beispiele:

Die Erteilung einer Baugenehmigung; die Bewilligung von „BAföG“; die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach §§ 4 Abs. 1, 6 BImSchG; die Eintragung in die Handwerksrolle, §§ 6, 1 Abs. 1 HandwO; die Ernennung zum Beamten; die Einbürgerung eines Ausländers, § 8 StAG.

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„Rechtlich erheblicher Vorteil“ ist jedes von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannte Individualinteresse. Maßgeblich sind für die Anerkennung die Wertungen der Rechtsordnung. Diese können im Zweifelsfall anhand der Einschätzung der Interessenlage durch den einzelnen Betroffenen zu ergänzen sein. Allerdings enthalten Geldforderungsbescheide, die irrtümlich zB zu geringe Gebühren oder Steuern festsetzen, nicht die begünstigende Aussage, ein höherer Geldbetrag werde nicht gefordert[127].

Beispiele für rechtlich erhebliche Vorteile:

Vorteile wirtschaftlicher Natur; die Änderung eines Straßennamens unter Berücksichtigung von Anliegerinteressen[128]; allgemein jede Rechtswirkung, an deren Aufrechterhaltung der von einem VA Betroffene ein schutzwürdiges Interesse hat.

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