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a) Die adressatenbezogene Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2, 1. Var. VwVfG)

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Allgemeinverfügung ist zunächst ein VA, der sich an einen „nach allgemeinen Merkmalen“ bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Bei Erlass eines VA dieser Art kann der Personenkreis unbestimmt sein. Durch § 35 S. 2, 1. Var. werden die Adressaten „nach allgemeinen Merkmalen“ und deshalb nicht individuell, sondern „nur“ gattungsmäßig bestimmt, zB alle Hundehalter, alle Fahrradfahrer.

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Bei der adressatenbezogenen Allgemeinverfügung kommt es damit nicht auf einen feststehenden Personenkreis an. Dies belegen die nachfolgenden anerkannten Beispiele.

Beispiele:

Anordnung seuchenpolizeilicher Maßnahmen über Rundfunk[100];
Bekanntgabe eines Smogalarms nach § 40 Abs. 1 S. 2 BImSchG[101];
Anordnung des Bundesgesundheitsamts an pharmazeutische Unternehmen[102];
Verbot an die Fans eines bestimmten Fußballvereins, sich während eines bestimmten Zeitraums in einem bestimmten Stadtgebiet aufzuhalten[103];
Schließung einer Grundschule[104];
Einräumung von Sonderöffnungszeiten für Verkaufsstellen[105].
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