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IV. Die Arten von Verwaltungsakten

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Die unter Rn 284 ff gegebenen Beispiele im Zusammenhang der Begriffsmerkmale des VA demonstrieren die Vielfalt der Regelungsmöglichkeiten des VA. Er ist ein nahezu universell einsetzbares Handlungsinstrument der Verwaltung. Dieses Handlungsinstrument lässt sich weiter ausdifferenzieren[124]. Die Zuordnung der VAe zu verschiedenen Kategorien ist nicht lediglich ein theoretisches Glasperlenspiel, sondern besitzt unmittelbare praktische Bedeutung: In Abhängigkeit von der getroffenen Regelung muss der Adressat entscheiden, ob er sie hinnehmen oder gegen sie Rechtsschutz ergreifen will. Ist die Regelung eine den Adressaten ausschließlich begünstigende, entfällt im Normalfall eine Rechtsschutzmöglichkeit mangels „Beschwer“. – Die folgenden Einteilungsmerkmale sind allgemein anerkannt. Sie setzen teilweise die Merkmale fort, die oben in Rn 19 ff zum Zwecke der Beschreibung der Verwaltung eingeführt wurden. Es handelt sich um Merkmale, die in der Regel die mit einem VA verbundenen unterschiedlichen Wirkungen identifizieren[125].

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