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b) Belastende Verwaltungsakte

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Der belastende VA ist nicht legaldefiniert. Man versteht unter ihm jede für einen Betroffenen nachteilige Regelung. Der Nachteil kann sowohl in einem Rechtseingriff als auch in der Verweigerung einer Begünstigung bestehen.

Beispiele:

Jedes denkbare Ge- oder Verbot wie ein Abrissgebot oder eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO; jede Verweigerung wie die Ablehnung von Erlaubnissen, Genehmigungen oder Bewilligungen wie zB die Ablehnung eines Bauantrags oder die Eintragung in die Handwerksrolle.

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