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b) Die sachbezogene Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2, 2. Var. VwVfG)

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Eine Allgemeinverfügung ist nach dem Willen des Gesetzgebers ferner ein VA, der die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache betrifft. Damit richtet sich bei dieser Variante der Allgemeinverfügung die Regelung nicht an Personen, sondern ist auf Sachen orientiert. Deren rechtlichen Zustand bestimmt die Regelung. Es mag auf den ersten Blick scheinen, dass der sachbezogenen Allgemeinverfügung ein personales Element fehlt. Dem ist jedoch nicht so: Das personale Element kommt mittelbar zum Tragen dadurch, dass der Rechtszustand einer Sache Rechte und Pflichten einer natürlichen Person begründet. Den typischen Fall einer sachbezogenen Allgemeinverfügung bildet die Widmung[106] (s. näher Rn 1068 ff).

Beispiel:

Ein typisches Beispiel ist die Widmung eines Stücks Land zur Straße, s. § 2 Abs. 1 BFStrG. An die Widmung ist die Berechtigung von jedermann geknüpft, die Straße in bestimmtem Umfang zu benutzen, § 7 Abs. 1 BFStrG.

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Als sachbezogene Allgemeinverfügung sind weiterhin anerkannt: jede Widmung und ihr actus contrarius, die Entwidmung (Einziehung) sowie Teilentwidmungen (Teileinziehungen); die Anordnung verkehrsberuhigter Bereiche[107]; der Planfeststellungsbeschluss[108]; ein Merkblatt für Straßenmusikanten[109]; Benennung von Straßen und Plätzen[110]; Änderung eines Straßennamens[111]; Widmung einer Rheinwiese als Festplatz[112]; Widmung eines Schulhofs zum Kirmesplatz[113]; die Schutzbereichsanordnung nach § 2 Schutzbereichsgesetz[114].

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