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b) Gestaltende Verwaltungsakte

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Nicht vollstreckungsfähig sind sog. gestaltende VAe. Wie wir oben sahen, besteht die Wirkung eines VA darin, ein Rechtsverhältnis zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Dieses geschieht idR durch begünstigende oder belastende Verfügungen. Es gibt indes auch Verfügungen, bei denen die Rechtsänderung von selbst eintritt. Dieses sind die gestaltenden VAe ieS[133]. Solche gestaltenden VAe bedürfen keiner Vollstreckung, da sie sich praktisch selbst vollstrecken.

Beispiele:

die Beamtenernennung;
die Versetzung eines Beamten oder Richters in den Ruhestand[134];
die Einbürgerung;
die Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG, welche die Rechtsstellung eines Ehegatten als Spätaussiedler feststellt[135].

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Bei den ieS gestaltenden VAen sind mit Blick auf das Rechtsgebiet, auf dem der VA seine Wirkung entfaltet, zwei Fälle zu trennen: VAe mit Wirkung auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts – dieses ist der Normalfall – und VAe mit Wirkung auf dem Gebiete des Privatrechts – dieses ist ein Sonderfall, man bezeichnet ihn als privatrechtsgestaltenden VA.

Beispiele:

die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach § 24 ff BauGB (s. insbes. § 28 Abs. 1 S. 2 BauGB);
die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz[136];
die Festsetzung des Krankenhauspflegesatzes für privatrechtliche Entgelte[137];
die Genehmigung einer Stiftungssatzung[138];
die Genehmigung der Briefporti der Deutschen Post AG[139].
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