Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Franz-Joseph Peine - Страница 259
b) Gestaltende Verwaltungsakte
Оглавление372
Nicht vollstreckungsfähig sind sog. gestaltende VAe. Wie wir oben sahen, besteht die Wirkung eines VA darin, ein Rechtsverhältnis zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Dieses geschieht idR durch begünstigende oder belastende Verfügungen. Es gibt indes auch Verfügungen, bei denen die Rechtsänderung von selbst eintritt. Dieses sind die gestaltenden VAe ieS[133]. Solche gestaltenden VAe bedürfen keiner Vollstreckung, da sie sich praktisch selbst vollstrecken.
Beispiele:
373
Bei den ieS gestaltenden VAen sind mit Blick auf das Rechtsgebiet, auf dem der VA seine Wirkung entfaltet, zwei Fälle zu trennen: VAe mit Wirkung auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts – dieses ist der Normalfall – und VAe mit Wirkung auf dem Gebiete des Privatrechts – dieses ist ein Sonderfall, man bezeichnet ihn als privatrechtsgestaltenden VA.
Beispiele: