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dd) Maßnahmen nach dem Beamtenrecht

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Einordnungsschwierigkeiten bereiten Maßnahmen nach dem Beamtenrecht. § 62 Abs. 1 S. 1 BBG impliziert das Recht des Vorgesetzten, den ihm unterstellten Beamten Anweisungen für die Erledigung der Arbeit zu erteilen. Diese Anweisungen heißen „innerdienstliche Weisung“. Innerdienstliche Weisungen berühren die Stellung des Beamten in seiner Eigenschaft als Amtswalter – und damit als Teil der Verwaltungsorganisation. Sie haben eindeutig Regelungscharakter, sind aber keine VAe, weil ihnen die Außenwirkung fehlt und sie damit lediglich das Betriebsverhältnis betreffen[71].

Beispiele:

Die Anweisung einer Behördenleiterin an den Beamten B, einen Bauantrag abschlägig zu bescheiden; die Anweisung eines Dezernenten an eine Beamtin C, bei der Berechnung der Sozialhilfe ein bestimmtes Vermögen zu schonen (es bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfe unberücksichtigt zu lassen)[72]; Anordnung an Polizeibeamte, die Haare in Hemdkragenlänge zu tragen[73].

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Keine Außenwirkung entfaltet auch die Entziehung des Sicherheitsbescheids für einen beim Bundesnachrichtendienst tätigen Soldaten[74]. Die an einen Beamten ergehende Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist ebenfalls kein VA[75]. Wenn der „Angewiesene“ die Anweisung für rechtswidrig hält und ihr nicht folgen möchte, stehen ihm beamtenrechtliche Mittel zum Schutz zur Verfügung[76].

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Von diesen Anordnungen zu trennen sind solche, die den Beamten als selbstständige Rechtsperson treffen – und damit in persönlicher Hinsicht. Dies gilt insbes. für die Versetzung nach §§ 28 BBG, 15 BeamtStG. Bei ihr wird dem Beamten auf Dauer ein anderes Amt bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn übertragen. Da hier der Beamte in persönlicher Hinsicht berührt wird, ist die Versetzung als VA einzustufen[77]. Das Gleiche gilt für die in §§ 27 BBG, 14 BeamtStG geregelte Abordnung, bei welcher dem Beamten vorübergehend eine andere Aufgabe bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn zugewiesen wird[78].

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Zwischen den beiden zuvor genannten Konstellationen angesiedelt ist die Umsetzung eines Beamten. Ihre rechtliche Qualifizierung ist daher umstritten. Die gesetzlich nicht geregelte Umsetzung kennzeichnet, dass der Beamte einen neuen Dienstposten innerhalb der bisherigen Behörde erhält; der Arbeitsplatz muss nicht notwendig am selben Ort sein.

Beispiel:

Der bislang im Bauamt mit der Erledigung von Baugenehmigungen beschäftigte Dr.-Ing. B erhält einen neuen Dienstposten. Seine Aufgabe besteht nunmehr in der Erarbeitung von Bauleitplänen. Der neue Arbeitsplatz befindet sich in einem anderen Dienstgebäude. Dieses ist für B schwer zu erreichen, weil das Dienstgebäude nicht an einer durch den ÖPNV erschlossenen Straße liegt.

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Früher wurde die Umsetzung durchweg als VA verstanden, um dem Beamten Rechtsschutz zu ermöglichen. Dieses Argument trägt heute die Zuordnung nicht mehr, da unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Entscheidung Rechtsschutz besteht – lediglich das Mittel zur Durchsetzung des Rechtsschutzes ist different[79]. Ferner ist die Beeinträchtigung, die mit einer Umsetzung verbunden sein kann, kein zur VA-Qualität der Umsetzung führendes Argument. Die Umsetzung zielt letztlich nicht auf eine außenwirksame Regelung ab, da sie lediglich die Aufgabenerledigung innerhalb der Behörde neu ordnet. Die Umsetzung ist daher kein VA[80].

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