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11. Der transnationale Verwaltungsakt

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VAe können auch Wirkungen über die Staatsgrenzen hinaus entfalten und werden dann als transnational bezeichnet[194]. Allerdings beschränkt sich die Hoheitsgewalt eines Staates grundsätzlich auf sein eigenes Staatsgebiet. Aus dem internationalen Recht kann sich jedoch ergeben, dass ein VA auch in einem anderen Staat Verbindlichkeit erlangt. Dies kann zunächst auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruhen. So sieht etwa das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr[195] die wechselseitige Anerkennung von Fahrerlaubnissen vor. Umgesetzt worden sind die sich hieraus ergebenden Anerkennungspflichten in § 29 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Unabhängig davon bleibt es einem Staat unbenommen, gleichsam „freiwillig“ die VAe anderer Länder anzuerkennen.

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Vor allem aber kann das Unionsrecht vorsehen, dass der in einem Mitgliedstaat erlassene VA auch in den anderen Mitgliedstaaten Verbindlichkeit erlangt[196]. Auch insoweit kommt der bereits angesprochene Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber dem innerstaatlichen Recht zum Tragen (s.o. Rn 53). Die transnationale Wirkung hat hier zur Folge, dass es keines Anerkennungsakts der anderen Mitgliedstaaten (mehr) bedarf. Die Transnationalität bewirkt zudem, dass sich die Rechtmäßigkeitsanforderungen grundsätzlich nach dem Recht des Mitgliedstaats richten, welcher den VA erlassen hat. Die anderen Mitgliedstaaten sind damit auch an rechtswidrige VAe gebunden, sofern sie nicht nichtig sind (zur Unterscheidung zwischen der Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit s.u. Rn 542)[197]. Relevanz entfaltet der transnationale VA insbes. im Stoffrecht[198].

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Der transnationale VA ist abzugrenzen vom supranationalen VA. Dieser wird im Unterschied zum transnationalen VA nicht von einem (Mitglied-) Staat erlassen, sondern von den Organen der EU. Der supranationale VA ist damit dem Direktvollzug durch die EU zuzuordnen (s.o. Rn 155). Er ist ebenfalls spezifische Folge der Supranationalität der Europäischen Union (s.o. Rn 51).

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