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bb) Repressive Verbote mit Befreiungsvorbehalt

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401

Repressive Verbote mit Befreiungsvorbehalt existieren, um im Einzelfall Härten, die ein generelles gesetzliches Verbot bestimmten Tuns zur Folge hat, abzumildern. Wird ein Härtefall festgestellt, kann die Behörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen ein an sich verbotenes Tun erlauben. Das gesetzlich ausgesprochene generelle Verbot steht somit unter dem Vorbehalt der Erteilung einer Ausnahme im Einzelfall. Deshalb werden die einschlägigen Regelungen repressive Verbote mit Befreiungsvorbehalt genannt. Der Befreiungsvorbehalt kommt sachlich nur dann zum Tragen, wenn gesetzlich genannte Gründe für die Befreiung vorliegen. Die in der „Unterdrückung“ einer Tätigkeit zum Ausdruck kommende Repressivität ist hier bereits in eine Eröffnungskontrolle für eine Tätigkeit eingebunden und damit gegenüber nachträglichem repressiven Einschreiten zeitlich vorverlagert (zu Letzterem s.o. Rn 397).

Beispiele:

die Zulassung einer Gewässernutzung nach § 12 WHG[192];
das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 WaffG.

402

Repressive Verbote mit Befreiungsvorbehalt sollen in Ausnahmefällen die Handlungsmöglichkeiten des Bürgers über das gesetzlich Geregelte hinaus erweitern. Sie sind deshalb in formeller wie materieller Hinsicht begünstigende VAe. Im Einzelfall kann auf die Erteilung der Ausnahmebewilligung ein Anspruch bestehen. Der Anspruch ergibt sich dann, wenn die Versagung der Ausnahmebewilligung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt[193].

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