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c) Insbes. die Genehmigungsfiktion nach § 42a VwVfG

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Erheblichen Auftrieb erhalten hat die Figur des fiktiven VA durch die Normierung der Genehmigungsfiktion in § 42a[200]. Damit wurde die europäische Dienstleistungsrichtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt. Nach § 42a Abs. 1 S. 1 gilt eine Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt, wenn dies in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Aus der ersten Voraussetzung ergibt sich, dass § 42a selbst keinen Anwendungsbefehl enthält. Dieser muss sich vielmehr aus dem einschlägigen Fachrecht ergeben. Einen entsprechenden Anwendungsbefehl enthält etwa § 6a GewO[201]. Die zweite Anforderung – die hinreichende Bestimmtheit des Antrags – ist dem Umstand geschuldet, dass die fiktive Genehmigung eine tatsächliche ersetzen soll. Hier wie dort muss aber klar definiert sein, was letztlich erlaubt ist.

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