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c) Widerrufsvorbehalt

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Der Widerrufsvorbehalt ist nicht legaldefiniert. Es handelt sich der Sache nach bei dem Widerrufsvorbehalt um eine auflösende Bedingung[216]. Manchmal ist der Widerrufsvorbehalt gesetzlich zugelassen, s. das schon erwähnte Beispiel des § 12 Abs. 2 S. 2 BImSchG. Eine bestimmte Form für den Widerrufsvorbehalt fehlt; es muss lediglich erkennbar bleiben, dass der VA unter Widerrufsvorbehalt erlassen werden sollte. Der Widerrufsvorbehalt macht den Adressaten des VA darauf aufmerksam, dass der VA jederzeit widerrufen werden kann. Ein Vertrauen des Adressaten des VA darauf, dass der VA für alle Zeit bestehen werde, kann deshalb nicht entstehen[217]. Das Erfordernis der Bestimmtheit ist bei einem uneingeschränkten Widerrufsvorbehalt, der keine Widerrufsgründe aufführt, auch dann eingehalten, wenn sich aus den Begleitumständen ergibt, dass nur mit einer bestimmten Reichweite ein Widerrufsvorbehalt ausgeübt werden soll[218].

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