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d) Auflage

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Nach § 36 Abs. 2 Nr 4 ist eine Auflage eine „Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird“. Damit erfüllt die Auflage einen ähnlichen Zweck wie die Bedingung. Indes werden die Rechtswirkungen des VA nicht von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht, sondern von einer eigenständigen Verpflichtung des Begünstigten des VA. Die Auflage ist deshalb nicht nur Bestandteil des VA, sondern eine zusätzliche Verpflichtung. Die Auflage ist damit nach hM selbst ein VA[219]. Eine Nebenbestimmung zu einem VA ist die Auflage deshalb, weil sie auf einen Haupt-VA bezogen ist; ihr Bestand und ihre Durchsetzbarkeit hängen von der Wirksamkeit des Haupt-VA ab. Den Unterschied zwischen einer Bedingung und einer Auflage demonstriert der zivilrechtliche Grundsatz: „Die Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht, die Auflage zwingt, suspendiert aber nicht“[220].

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