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b) Bedingung

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Die Bedingung ist nach § 36 Abs. 2 Nr 2 eine „Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängt“. Der Unterschied zur Befristung liegt darin, dass die Rechtswirkungen von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig sind. Ebenso wie bei der Befristung gibt es bei der Bedingung zwei Fälle: die aufschiebende und die auflösende Bedingung. Die bedingten Rechtswirkungen bleiben bis zum Eintritt der Bedingung in der Schwebe[213]. Gegenwärtige oder vergangene Umstände, die den Beteiligten oder der Behörde aber ungewiss sind, unterfallen nicht der Definition des § 36 Abs. 2 Nr 2. Zulässig ist es jedoch, durch eine Bedingung die zukünftige Beseitigung einer gegenwärtigen Ungewissheit zu regeln.

Beispiel:

Die Wirksamkeit eines VA wird von dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens abhängig gemacht.

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Auch unechte oder sog. Potestativbedingungen sind Bedingungen iSd Gesetzes.

Beispiel:

Die Baugenehmigung wird unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass ein Erschließungsvertrag abgeschlossen werde[214].

Allerdings können nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse Gegenstand einer Bedingung sein. Nicht ausreichend sind demgegenüber Vorstellungen, die lediglich zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehören. Die rein verwaltungsinterne Neubewertung eines bereits abgeschlossenen Falls kann daher nicht Gegenstand einer Bedingung sein[215].

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