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c) Die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen bei Ermessensverwaltungsakten

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Bei Ermessensverwaltungsakten ist das Beifügen einer Nebenbestimmung in der Regel möglich. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens ergibt sich aus Folgendem: Wenn die Behörde Freiheit besitzt, den VA überhaupt zu erlassen, muss sie auch frei sein, den VA mit einer Nebenbestimmung zu versehen. Allerdings muss das Ermessen zur Festlegung einer Nebenbestimmung fehlerfrei ausgeübt werden (s.o. Rn 210 ff), und gemäß § 36 Abs. 3 darf eine Nebenbestimmung dem Zweck des VA nicht zuwiderlaufen. So wäre es etwa ermessensfehlerhaft, wenn eine Behörde ohne Berücksichtigung der Einzelfallumstände gleichsam „auf Vorrat“ in jeden VA einen Widerrufsvorbehalt einbauen würde; denn auf diese Weise könnte der Vertrauensschutz bei begünstigenden VAen nivelliert werden[233].

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