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2. Rechtsgrundlagen

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Die zentrale Rechtsgrundlage für die Beifügung von Nebenbestimmungen bildet § 36. Diese Vorschrift greift die zuvor bei den Arten von VAen getroffene Unterscheidung von gebundenen und Ermessensakten (s.o. Rn 395) auf. Absatz 1 behandelt die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen bei gebundenen VAen, Absatz 2 bei Ermessensentscheidungen. – Diese Regelungen greifen nur dann, wenn keine Spezialregelungen vorliegen. So enthält etwa § 35 Abs. 5 S. 2 i.V.m. S. 3 BauGB eine besondere Rechtsgrundlage zur Sicherstellung der baurechtlichen Anforderungen einer Anlage im Außenbereich[209]. Sonderregelungen zu Nebenbestimmungen sind häufig auch im Umweltrecht (zB: § 12 BImSchG[210]) oder im öffentlichen Wirtschaftsrecht (zB § 5 GastG[211]) anzutreffen.

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