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d) Verfahrensrechtliche Folgeprobleme

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Aus dem Wesen der Fiktion folgt, dass die fingierte Genehmigung einer tatsächlich erteilten gleichsteht. Dies führt zu einigen Folgeproblemen[202]. Denn die Fiktion tritt unabhängig von der Rechtmäßigkeit der (fingierten) Maßnahme ein. Hier stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die fingierte Genehmigung wieder aufgehoben werden kann (dazu Rn 609 ff). Darüber hinaus hat der Antragsteller ein Interesse daran zu erfahren, ob und wann die Fiktion eingetreten ist. § 42a Abs. 3 sieht daher vor, dass der Eintritt der Fiktionswirkung dem Antragsteller auf Verlangen zu bescheinigen ist. Die Bescheinigung ist mangels Regelungswirkung kein VA, da lediglich auf eine anderweitige Regelung – den Eintritt der Fiktionswirkung – hingewiesen wird. Anders wird man jedoch entscheiden müssen, wenn die Behörde die Bescheinigung mit der Begründung verweigert, die Fiktion sei nicht eingetreten, etwa weil der Antrag nicht hinreichend bestimmt war. In einem solchen ist eine (verfahrensbezogene) Regelung anzunehmen. Schließlich können auch Dritte von der fingierten Genehmigung betroffen sein. Da die Fiktionswirkung aber mit Ablauf der Frist kraft Gesetzes eintritt, erfahren sie nicht unmittelbar von deren Eintritt. Die Frist zur Einreichung eines Rechtsbehelfs wird aber grundsätzlich nur durch die Bekanntgabe eines VA ausgelöst (zur Bekanntgabe s.u. Rn 435 ff).

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