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b) Die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen bei gebundenen Verwaltungsakten

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§ 36 Abs. 1 erlaubt bei VAen, auf die ein Anspruch besteht, das Beifügen von Nebenbestimmungen nur in zwei Fällen. Grundsätzlich ist insoweit eine Nebenbestimmung nicht gestattet, weil sie eine Einschränkung des gesetzlich eingeräumten Anspruchs darstellt. Der erste Fall des § 36 Abs. 1 ist an sich selbstverständlich: Die Beifügung der Nebenbestimmung ist gesetzlich zugelassen. Nicht ausreichend ist die Zulassung durch eine Verwaltungsvorschrift[228].

Beispiel für eine gesetzliche Zulassung:

Nach § 6 BImSchG besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage. § 12 Abs. 1 BImSchG lautet: „Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.“ Absatz 2 lautet: „Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.“

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Im zweiten Fall ist das Beifügen einer Nebenbestimmung erlaubt, wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des VA erfüllt werden. Dieser Fall wird dann relevant, wenn im Zeitpunkt des Erlasses des VA unsicher ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden; das Beifügen der Nebenbestimmung ist das mildere Mittel im Verhältnis zur Ablehnung des VA[229].

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Ein Anspruch auf den Erlass eines VA mit Nebenbestimmung besteht grundsätzlich nicht[230]. Es liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, ob sie in dieser Weise entscheidet oder den Erlass des VA ablehnt. Wenn die Behörde dann, wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines VA vorliegen, befürchtet, dass in der Zukunft die Voraussetzungen entfallen könnten, muss sie gleichwohl den VA ohne Nebenbestimmung erlassen[231]. Auch darf in solchen Fällen der VA nicht mit dem Vorbehalt eines Widerrufs für den Fall versehen werden, dass die Voraussetzungen künftig wegfallen[232].

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