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b) Der teilautomatisierte Verwaltungsakt

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Bereits heute ist der teilautomatisierte VA Verwaltungswirklichkeit. Er zeichnet sich dadurch aus, dass einzelne Verfahrensschritte automatisiert sind. Beim teilautomatisierten werden die allgemeinen Verfahrensgebote des VwVfG teilweise modifiziert: So kann nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 von einer Abhörung abgesehen werden (zur Anhörung ausf. Rn 491 ff); und gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 5 kann eine Begründung des VA unterbleiben (zur Begründung ausf. Rn 513 ff). Da diese Verfahrensgebote aber jeweils ein rechtsstaatliches Fundament aufweisen, sind die Ausnahmen von ihnen jeweils restriktiv auszulegen, zumal die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel ohnehin bereits mit erheblichen Verfahrenserleichterungen verbunden ist[206].

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