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a) Sonderfall der generellen Unzulässigkeit

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Die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen richtet sich grundsätzlich nach § 36, sofern keine spezielleren Regelungen existieren. In besonderen Fällen kann die Hinzufügung von Nebenbestimmungen generell unzulässig sein. Insbes. kann der Grundsatz der Rechtssicherheit Nebenbestimmungen ausschließen. Dies gilt etwa für die Beamtenernennung oder die Feststellung, dass eine Prüfung bestanden wurde[227].

Allgemeines Verwaltungsrecht

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