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f) „Modifizierende“ Auflage

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Von einer modifizierenden Auflage spricht man, wenn die Nebenbestimmung nicht eine zusätzliche Leistungspflicht begründet, sondern den Inhalt des VA qualitativ verändert[223].

Beispiel:

A stellt den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zum Bau eines Hauses mit einem Flachdach; die zuständige Behörde genehmigt ihm den Bau eines Hauses mit einem Walmdach[224].

Genehmigt die Baubehörde – um im Beispiel zu bleiben – ein anderes Vorhaben als das beantragte, kann von einer Auflage keine Rede sein. Wenn der VA im Verhältnis zum Antrag inhaltlich eingeschränkt oder verändert wird, erhält der Bürger nicht das Beantragte. Deshalb liegt in Wirklichkeit eine modifizierte Genehmigung vor. Die Literatur distanziert sich deshalb zurecht von der Rechtsfigur „modifizierende Auflage“[225]. Auch das BVerwG scheint sich von dieser Rechtsfigur zu trennen[226].

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