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6. Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen

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Die Unterscheidung zwischen Bedingung und Auflage war nach früher hM aus Rechtsschutzgründen bedeutsam. Die Bedingung war nicht selbstständig angreifbar, die Auflage als VA konnte eigenständig angefochten werden[238]. Ob im Zweifel eine Bedingung oder eine Auflage gegeben ist, musste durch Auslegung entschieden werden. Maßgebend war der objektive Erklärungsinhalt[239].

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Das BVerwG[240], ihm folgend die untergerichtliche Rechtsprechung[241] und zum Teil die Literatur[242] haben diese Auffassung aufgegeben und sind nunmehr der Ansicht, dass für die Anfechtbarkeit einer Nebenbestimmung ihre Rechtsnatur irrelevant sei, weil eine isolierte Anfechtungsklage gegen jede Nebenbestimmung zulässig ist. Diese Auffassung, die auf den ersten Blick eine starke Problemreduzierung ermöglicht, ist indessen nicht vollkommen erfreulich, weil es Situationen gibt, die eine isolierte Anfechtung einer Nebenbestimmung als sinnlos erscheinen lassen: Wenn zB Haupt-VA und Nebenbestimmung untrennbar miteinander verbunden sind[243]. Ferner gibt es Probleme mit Blick auf die Begründetheit der Klage, auf die hier aus Gründen der Zielsetzung des Buchs nicht eingegangen wird.

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Lösung zu Fall 10 (Rn 413):

Die Einbürgerung erfolgt nach §§ 8 Abs. 1, 16 Abs. 1 StAG durch Aushändigung einer Urkunde. Inhaltliche Beschränkungen sieht das Einbürgerungsrecht nicht vor. Sie können deshalb nicht in Form von Nebenbestimmungen in die Urkunde aufgenommen werden. Die Einbürgerung ist also nebenbestimmungsfeindlich. Ferner verstößt die Pflicht zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes gegen Art. 11 Abs. 1 GG, die Pflicht zur Änderung des Vornamens gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches Art. 2 Abs. 1 GG schützt.

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Lösung zu Fall 11 (Rn 414):

Es soll sich bei der Untersagung der Aufnahme eines selbstständigen Gewerbebetriebs um eine modifizierende Auflage handeln (VGH Kassel, DÖV 1978, 137). Die Rechtsfigur „modifizierende Auflage“ ist abzulehnen. Der Sache nach handelt es sich um eine einschränkende Regelung im Verhältnis zur beantragten Erlaubnis.

Teil III Handlungsformen der Verwaltung§ 12 Der Verwaltungsakt: Wesensmerkmale und Vorkommen › VI. Die Bekanntgabe des Verwaltungsakts

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