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9. Unterscheidung nach dem Grad der Gesetzesbindung

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Nach den Grad der Gesetzesbindung ist zu unterscheiden zwischen gebundenen VAen und solchen, die im Ermessen der zuständigen Behörden stehen. Bei einem gebundenen VA muss dieser bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erlassen werden. Die typische Formulierung lautet hier „… ist zu erteilen, wenn …“.

Beispiele:

die Baugenehmigung nach den Bauordnungen der Länder[186];
die immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung nach § 6 BImSchG.

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Ermessens-VAe liegen dann vor, wenn sie in Vollzug von Normen ergehen, die einen Tatbestand regeln, bei dessen Erfüllung ein VA ergehen kann. Ob die Verwaltung den VA erlässt, liegt in ihrem Ermessen (zum Ermessen s.o. Rn 206 ff).

Beispiel:

§ 8 Abs. 1 StAG: „Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann … auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er …“.

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