Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Franz-Joseph Peine - Страница 278

a) Genehmigungsfreie, anzeigepflichtige und genehmigungsbedürftige Tätigkeiten

Оглавление

397

Mit Blick auf das Erlaubtsein eines bestimmten Tuns kennt das öffentliche Recht drei unterschiedliche Fälle: das genehmigungsfreie Handeln, das anzeigepflichtige Handeln und das genehmigungsbedürftige Handeln. Unabhängig davon kann bei rechtswidrigem Handeln auch nachträglich (repressiv) eingeschritten werden.[187].

Beispiele:

Das Sich-Fortbewegen auf öffentlichen Straßen ist genehmigungsfrei, weil an öffentlichen Straßen der sog. Gemeingebrauch besteht; § 7 Abs. 1 S. 1 BFStrG: „Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet, (Gemeingebrauch).“ – Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, weil Gewerbefreiheit herrscht; § 1 Abs. 1 GewO stellt fest: „Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.“ Aus verschiedenen Gründen, zB der Gewerbeüberwachung, schreibt § 14 Abs. 1 S. 1 GewO vor: „Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes … anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.“ Damit ist der Beginn eines jeden Gewerbes anzeigepflichtig, es sei denn, das spezielle Gewerbe ist genehmigungspflichtig, §§ 30 ff GewO.

Allgemeines Verwaltungsrecht

Подняться наверх