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c) Abgrenzung zum Verwaltungsakt auf Unterwerfung

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Mitwirkungsbedürftige, den Rechtskreis des Bürgers einschränkende VAe werden teilweise auch „VAe auf Unterwerfung“ genannt[172]. In diesem Zusammenhang ist der Begriff sinnlos. Er drückt das Gewollte nicht aus. Durch den VA wird sein Adressat „unterworfen“. Darum geht es hier aber nicht: Die Gestaltung einer Sachlage durch die Verwaltung ist vom Willen des Bürgers abhängig; folglich „unterwirft“ sich die Behörde. Sie ist aber nicht Adressat, sondern Produzent des VA.

Beispiel:

Nach dem Filmförderungsgesetz werden Filmprojekte mit nicht rückzahlbaren Prämien subventioniert, wenn die Filmherstellung in bestimmter Zeit erfolgt. Die Bewilligung erfolgt durch einen VA.

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Diesen VA nennen der BGH[173] und das BVerwG in diesem Fall sowie in anderen Subventionsfällen[174] VA auf Unterwerfung, um im Falle des Fehlschlags der Subvention ihre Rückforderung zu begründen. Die Möglichkeit der Rückforderung soll der VA auf Unterwerfung leisten. Diese Konstruktion ist überflüssig, weil sich die Rückforderung mit einer Nebenbestimmung zum VA (Bedingung, Befristung) – dazu unten Rn 413 ff – problemlos erreichen lässt[175].

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