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b) Arten der Eröffnungskontrollen

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Nicht selten bedarf es vor Aufnahme einer Betätigung der Erteilung einer Erlaubnis in Form eines VA. Insoweit sind nach der Kontrollintention zwei Fälle zu unterscheiden: Entweder hat der Antragsteller einen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen; oder die Erteilung der Genehmigung steht trotz der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen im behördlichen Ermessen. Den ersten Fall nennt man präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt oder Kontrollerlaubnis, den zweiten repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt oder Ausnahmebewilligung[188]. Diese Unterscheidung ist damit eng verwoben mit der Unterscheidung nach dem Grad der Gesetzesbindung (s.o. Rn 395 f).

Allgemeines Verwaltungsrecht

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