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1. Die Bedeutung der Bekanntgabe

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Die behördenintern getroffene Entscheidung muss wirksam werden: Das ist der Sinn eines VA, er soll schon definitionsgemäß Außenwirkung entfalten. § 43 Abs. 1 S. 1 stellt dazu fest, dass ein VA gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe zählt zu den Essentialen eines VA und verfügt zugleich über ein rechtsstaatliches Fundament[244]. Die Modalitäten der Bekanntgabe regelt § 41. Die Bedeutung der Bekanntgabe liegt in einem Doppelten: Durch die Bekanntmachung erlangt der VA zum einem rechtliche Existenz[245] und damit Wirksamkeit (es sei denn, er ist nichtig, § 43 Abs. 3). Zum anderen beendet die Bekanntgabe des VA das Verwaltungsverfahren, welches auf die Erzeugung dieses VA ausgerichtet war.

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