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a) Vollziehbarkeit

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An die Wirksamkeit eines VA knüpfen sich diese Rechtsfolgen: Der VA ist vollziehbar, das bedeutet, dass ein Ge- oder Verbot durchgesetzt werden kann. In einem weiteren Sinn umfasst die Vollziehbarkeit auch alle sonstigen Möglichkeiten, die in einem VA geregelten Rechtsfolgen zu realisieren; so darf zB der Betroffene von einer Genehmigung Gebrauch machen.

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