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VII. Die Wirksamkeit des Verwaltungsakts

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Fall 13:

Der in Berlin-Spandau wohnhafte A beantragt die Genehmigung für die Bebauung eines Grundstücks. Er erhält die Baugenehmigung am 1.4.2014. A verstirbt 2015. Sein Sohn S ist Alleinerbe. Er möchte das Grundstück ebenfalls bebauen. Der Beginn der Arbeiten verzögert sich bis zum Jahr 2019. Als A die Baugrube ausheben lässt, untersagt ihm die zuständige Behörde die weiteren Arbeiten und ordnet die Beseitigung an. Mit Recht? Rn 463

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