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3. Sonderfall der schwebenden Unwirksamkeit

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Ein VA kann in besonderen Konstellationen auch schwebend unwirksam sein. Dieses ist möglich, wenn für den Erlass eines VA eine Zustimmung des Betroffenen vorgesehen ist und diese fehlt. Schwebend unwirksam ist der VA bis zum Vorliegen dieser Voraussetzung[280]. Schwebende Unwirksamkeit eines VA ist anzunehmen, wenn das einschlägige Sachgesetz die Zustimmung nur als Voraussetzung der Rechtmäßigkeit fordert; geht das einschlägige Sachgesetz von der Zustimmung als einer Wirksamkeitsvoraussetzung aus, entfällt die Möglichkeit, einen VA für schwebend unwirksam zu halten.

Bild 4:

Die Wirksamkeit des VA


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Allgemeines Verwaltungsrecht

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