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b) Vollstreckbarkeit

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Der VA kann, wenn er einen vollstreckungsfähigen Inhalt besitzt, von der zuständigen Behörde vollstreckt werden, soweit die in dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz geregelten weiteren Voraussetzungen eingetreten sind. Diese „Titulierungsfunktion“[281] besteht also auch dann, wenn der VA rechtswidrig, aber nicht unwirksam ist (dazu Rn 700 f).

Allgemeines Verwaltungsrecht

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