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a) Rechtliche Existenz und Wirksamkeit des Verwaltungsakts

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Voraussetzung für die Wirksamkeit von Staatsakten (ganz allgemein verstanden: VAe, Gesetze, Satzungen etc) ist immer, dass sie das Internum des Staats verlassen und in die Öffentlichkeit gelangen. Dieses gilt auch für den VA; dieser wird erst wirksam, wenn er dem Betroffenen bewusst zugänglich gemacht wird. Es gibt keine wirksamen „geheimen“ Gesetze, Staatsverträge, VAe usw. Gesetze müssen zu ihrer Wirksamkeit im Bundesgesetzblatt, s. Art. 82 Abs. 1 GG, verkündet werden, für Landesgesetze gilt Gleiches (s. zB Art. 46 Abs. 2 VerfBln). Völkerrechtliche Verträge bedürfen der Zustimmung durch Bundesgesetz, welches zu verkünden ist, und zwar im BGBl. II, s. Art. 59 Abs. 2 GG. Auch VAe bedürfen der Bekanntmachung, § 43 Abs. 1 S. 1. Bedingung dafür, dass etwas wirksam wird, ist seine Existenz. Durch die Bekanntgabe wird der VA existent. Vor der Bekanntgabe existiert das, was später ein VA ist, noch nicht als VA, sondern lediglich als eine behördeninterne unverbindliche Entscheidung[246].

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Indem der VA den verwaltungsinternen Bereich verlässt und gleichsam nach außen tritt, wird er rechtlich existent. Mit der Bekanntgabe des VA an den Adressaten oder einen sonstigen Betroffenen entfaltet er diesen gegenüber seine äußere Wirksamkeit. Das bedeutet, er ist diesen Personen gegenüber jeweils verbindlich[247]. Dabei kann bei VAen mit Doppel- oder Mehrfachwirkung (s.o. Rn 367) die äußere Wirksamkeit individuell divergieren: Existent ist der VA bereits, wenn er einem Betroffenen bekanntgegeben wurde. Die äußere Wirksamkeit gegenüber den weiteren Betroffenen tritt hingegen nur dann ein, wenn der VA auch ihnen bekanntgegeben wurde. Relevant wird die äußere Wirksamkeit beim Rechtsschutz. Denn Rechtsmittelfristen werden grundsätzlich durch die Bekanntgabe ausgelöst (vgl. § 70 Abs. 1 und § 74 Abs. 1 VwGO).

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Von der äußeren Wirksamkeit, die grundsätzlich mit der Bekanntgabe eintritt, zu unterscheiden ist die innere Wirksamkeit. Sie bezieht sich auf die Verbindlichkeit der getroffenen Regelung. Sie fällt zwar regelmäßig mit der äußeren Wirksamkeit zusammen, kann aber auch von dieser abweichen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn von einer Genehmigung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt Gebrauch gemacht werden darf. Zudem tritt die innere Wirksamkeit gemäß § 43 Abs. 3 nicht ein, wenn ein Nichtigkeitsgrund nach § 44 vorliegt (dazu ausf. Rn 546 ff)[248].

Beispiel:

Dem Bauherrn wird am 10. Mai 2019 eine Baugenehmigung bekanntgeben, wonach er mit dem Bau ab dem 1. August 2019 beginnen darf. Dem Nachbarn, der im Baugenehmigungsverfahren gerügt hat, dass sich das Bauvorhaben zu dicht an der Grundstücksgrenze befinde, wird die Baugenehmigung erst am 15. Mai 2019 bekanntgegeben. Die Baugenehmigung als VA wird am 10. Mai 2019 mit der Bekanntgabe an den Bauherrn rechtlich existent. Zugleich tritt ihm gegenüber äußere Wirksamkeit ein, die Baugenehmigung „gilt“ also für ihn. Da er aber mit dem Bau erst am 1. August 2019 beginnen darf, tritt erst zu diesem Zeitpunkt die innere Wirksamkeit ein. Die innere Wirksamkeit tritt hingegen nicht ein, wenn ein Nichtigkeitsgrund nach § 44 vorliegt, etwa weil die örtlich unzuständige Baubehörde gehandelt hat (vgl. § 44 Abs. 2 Nr. 3). Dem Nachbarn gegenüber tritt die äußere Wirksamkeit erst am 15. Mai 2019 ein. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt für ihn eine etwaige Rechtsmittelfrist zu laufen.

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