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d) Tatbestands- und Bindungswirkung

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Der wirksame VA entfaltet eine manchmal sog. Tatbestandswirkung[283]. Die Wortwahl ist an der ZPO orientiert[284]. Sie ist anzunehmen, wenn nach materiellem Recht der Erlass eines wirksamen VA als solcher Voraussetzung für den Eintritt von Rechtsfolgen ist. Der wirksame VA entfaltet eine manchmal Bindungswirkung[285] genannte Wirkung. Darunter versteht man, dass Behörden und Gerichte von einem VA inhaltlich nicht abweichen dürfen – die Verbindlichkeit eines VA für andere Behörden wird überwiegend als Tatbestandswirkung bezeichnet[286]. Der Inhalt der Begriffe „Tatbestandswirkung“ und „Bindungswirkung“ ist jedoch außerordentlich umstritten; beide Begriffe werden auch mit vollkommen anderen Verständnissen benutzt[287].

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Lösung Fall 13 (Rn 454):

Nach § 80 S. 1 BauO Bln kann die Beseitigung angeordnet werden, wenn eine bauliche Anlage öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Die Norm verbietet auch die Ausführung eines Vorhabens vor Erteilung einer Baugenehmigung. A hat eine Baugenehmigung erhalten. Aber: Ist diese noch wirksam? Die Baugenehmigung gilt auch für den Rechtsnachfolger des Bauherrn. S ist Rechtsnachfolger des A, § 1922 BGB. Jedoch erlischt nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 BauO Bln die Baugenehmigung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wurde. Das ist hier der Fall. Damit hat sich die Baugenehmigung durch Zeitablauf gem. § 43 Abs. 2, 4. Var. erledigt. Die Untersagungsverfügung ist daher rechtmäßig.

Ausbildungsliteratur zu V. bis VII.:

Erichsen/Hörster, Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten, JURA 1997, 659; Milker, Die Bekanntgabe von Verkehrszeichen, JURA 2017, 271; Muckel, Effektiver Rechtsschutz gegen Verkehrszeichen, JA 2011, 477; Schoch, Die Bekanntgabe des Verwaltungsakts, JURA 2011, 23; Waldhoff, Bekanntgabe und Wirksamkeit eines Verwaltungsakts, JuS 2017, 91; Windoffer, Die Bestandskraft von Verwaltungsakten und ihre Überwindung durch Betroffene, JURA 2017, 1274; Winter-Peter, Widerruf einer Genehmigung, JURA 2018, 508 (Fallbearbeitung).

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