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a) Die individuelle Bekanntgabe

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Nach § 41 Abs. 1 ist ein VA demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden (§ 41 Abs. 1 S. 2). Daraus ergibt sich für die Behörde die Pflicht, den VA individuell, also dem Betroffenen oder seinem Bevollmächtigten selbst bekannt zu geben. Dazu muss der VA in Entsprechung zu § 130 BGB derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass bei gewöhnlichem Verlauf und normaler Gestaltung der Verhältnisse mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist[252]. Entscheidend ist also die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme, nicht hingegen die tatsächliche Kenntniserlangung.

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Betrifft ein VA mehrere Personen, so ist er allen Personen bekannt zu geben. Für die einzelnen Personen erlangt der VA erst dann Existenz, wenn er ihnen bekannt gegeben wird. Das kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschehen. Es ist auch möglich, dass der VA nur für einen Teil der gedachten Adressaten wirksam wird.

Beispiele:

VA mit Doppelwirkung (s.o. Rn 439);
Eigentümerin eines Grundstücks ist eine Erbengemeinschaft.

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§ 41 Abs. 2 enthält eine Fiktion der Bekanntgabe des VA bei seiner Übermittlung auf elektronischem Wege oder durch die Post. Unter „Post“ sind externe Dienstleister wie die „Post-AG“ zu verstehen, nicht eine interne „Dienstpost“. Zudem kann die Bekanntgabefiktion auch bei der Einschaltung eines privaten Postdienstleisters eingreifen; Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dieser Dienstleister nach seinen organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen regelmäßig einen Zugang innerhalb von drei Tagen gewährleisten kann[253]. Die Norm verkörpert allerdings keinen allgemeinen Rechtsgedanken. Die Drei-Tages-Frist – der dritte Tag kann ein Samstag, Sonntag oder Feiertag sein – gilt auch dann, wenn der tatsächliche Zugang vor Ablauf der drei Tage erfolgt ist[254]. Auf den tatsächlichen Zugang kommt es gemäß § 41 Abs. 2 S. 3 nur nach Ablauf der drei Tage an. Die Frist ist nach § 31 Abs. 1 iVm §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB zu berechnen. § 31 Abs. 3 kommt zur Anwendung. In Zweifelsfällen hat die Behörde gemäß § 41 Abs. 2 S. 3, 2. Hs. den Zugang und seinen Zeitpunkt zu beweisen. Ein substantiierter Vortrag des VA-Adressaten, den VA nicht erhalten zu haben, bewirkt berechtigte Zweifel am Zugang[255].

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§ 41 Abs. 2a ermöglicht seit dem 1.1.2017 auch die Bekanntgabe durch Abruf über öffentlich zugängliche Netze. Diese Neuregelung ist allerdings nur einschlägig bei einem tatsächlichen Abruf; die bloße Abrufmöglichkeit genügt also nicht. Darüber hinaus muss die Einwilligung des Beteiligten vorliegen, und der VA muss speicherbar sein. Diesen Anforderungen genügen Systeme mit reiner Lesefunktion nicht[256]. Vom Abruf nach § 41 Abs. 2a zu unterscheiden und nach den allgemeinen Anforderungen des § 41 Abs. 1 zu bewerten ist die Konstellation, dass die Kommunikation über ein Benutzerkonto erfolgen soll, zu dem der Betroffene einen ausschließlichen Zugang hat[257]. Die stetig zunehmende Ausweitung der „modernen“ Bekanntgabemöglichkeiten hat zur Folge, dass die zuständige Behörde im Rahmens ihres Verfahrensermessens die Vor- und Nachteile der einzelnen Bekanntmachungsformen abzuwägen hat[258].

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