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b) Die Beendigung des Verwaltungsverfahrens

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Nach § 9 ist ein Verwaltungsverfahren iSd VwVfG die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines VA oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist. Das Verwaltungsverfahren schließt den Erlass des VA oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein. Auf die einzelnen Rechte und Pflichten des von einem Verwaltungsverfahren betroffenen Bürgers ist an späterer Stelle einzugehen (s.u. Rn 478 ff). Diese Rechte und Pflichten bestehen für den Bürger, solange ein VA noch nicht erlassen (bzw ein öffentlich-rechtlicher Vertrag noch nicht abgeschlossen) worden ist – weil vor Vornahme dieser Handlungen das Verwaltungsverfahren noch „läuft“. Mit dem Erlass des VA ist der Zeitpunkt vergangen, bis zu dem der Bürger spätestens seine Rechte in das Verfahren „einbringen“ kann. Mit dem Erlass des VA ist das Verwaltungsverfahren grundsätzlich beendet. Es kann allerdings unter gewissen Voraussetzungen später fortgeführt werden (sog. Wiederaufgreifen des Verfahrens, dazu Rn 660 ff).

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